Betriebsausgabenpauschale
- Betriebsausgabenpauschale
gemäß § 8b V KStG jährliche Pauschale in Höhe von 5 Prozent der in dem jeweiligen Jahr bezogenen Dividendenerträge bzw. ggf. in Höhe von 5 Prozent des Veräußerungsgewinns aus der Beteiligung für die nicht-abziehbaren Kosten der Beteiligung.
- Die nach den allgemeinen Steuergrundsätzen zur Erzielung der Dividenden notwendigen Betriebsausgaben werden vom Abzug ausgeschlossen, da Dividendenbezüge bei der Körperschaftsteuer nicht steuerpflichtig sind (§ 8b KStG).
Lexikon der Economics.
2013.
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